Wohnung räumen vor der Erbausschlagung, ab wann Erben in Hessen anfangen dürfen

FredEx
09.10.2026
7 min Lesezeit
Fred.Ex-Mitarbeiter im Hausflur vor einer zu räumenden Wohnung

Inhaltsverzeichnis

Der Vermieter bittet zu räumen, sechs Wochen laufen zur Ausschlagung. Genau dazwischen steckt ein stiller Konflikt, den viele Familien erst bemerken, wenn es zu spät ist. Wer den Nachlass möglicherweise ausschlägt, sollte in der Wohnung erstmal nichts entnehmen und nichts wegwerfen. Das gilt in Hessen wie überall.

Kurz die Antwort. Bis zur Entscheidung ist eine sorgfältige Bestandsaufnahme mit Fotos erlaubt. Möbel oder Erinnerungsstücke bereits mitzunehmen kann als schlüssige Annahme der Erbschaft gewertet werden. Räumen dürfen Sie, sobald Sie wirksam ausgeschlagen oder angenommen haben.

Wer nach einem Todesfall im Rhein-Main-Gebiet anruft, hört fast immer denselben Satz. Der Vermieter braucht die Wohnung, am liebsten schnell. Parallel dazu läuft die Frist von sechs Wochen. In dieser Zange klemmen Vermieter-Wunsch und Rechtssicherheit.

Warum die Reihenfolge wichtiger ist als das Tempo

Die sechs Wochen aus Paragraf 1944 BGB sind der bekannte Teil. Weniger bekannt ist der Startpunkt. Die Frist läuft nicht ab dem Todestag, sondern ab dem Moment, in dem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung wissen. Wer per Testament erbt, dessen Frist beginnt erst mit der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Nach amtlichem Wortlaut kann sie sogar gehemmt sein, etwa durch Krankheit oder höhere Gewalt.

Hier ist die Entwarnung, die fast niemand kennt. Der Anruf des Vermieters kommt oft mit dem Hinweis, er müsse binnen eines Monats kündigen. Das stimmt, ändert aber nichts an der Räumungsfrist. Der eine Monat aus Paragraf 564 Satz 2 BGB ist die Frist zur Kündigungserklärung. Wirksam wird die Kündigung nach Paragraf 573d Absatz 2 BGB erst zum Ablauf des übernächsten Monats. Zwischen Kündigung und Rückgabe liegen also rund drei Monate.

Warum dann trotzdem Vorsicht bei jedem Griff. Eine Rechtsanwältin fasste es auf frag-einen-anwalt.de so zusammen. Wer nach dem Todesfall persönliche Dinge einfach entnimmt, riskiert, dass dies unter Umständen sogar als schlüssige Annahme der ganzen Erbschaft gesehen wird. Das ist keine Automatik, aber ein reales Risiko. Wer erst räumt und dann ausschlägt, streitet im Zweifel um genau diesen Punkt.

Die Reihenfolge ist deshalb entscheidend. Erst entscheiden, dann räumen. Wer den Nachlass annimmt, ist frei. Wer ausschlägt, verliert alle Räumungspflichten des Erben. Wer aber räumt, während er noch überlegt, kann beides zugleich verlieren.

Der Ablauf hat eine zweite Falle. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt eine Erbschaft mit dem Ablauf der Frist als angenommen, wenn nichts erklärt wurde. Wer die sechs Wochen ungenutzt verstreichen lässt, ist Erbe und haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. Auch deshalb lohnt der frühe Blick auf Kontostände, Kreditverträge und offene Rechnungen.

Und wenn Sie annehmen, der Nachlass aber dünn ist? Dann greift eine Entlastung, die selten erklärt wird. Der Bundesgerichtshof hat 2013 entschieden, dass Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten bleiben, sofern das Mietverhältnis innerhalb der Frist des Paragrafen 564 Satz 2 BGB beendet wird. Die Räumungskosten waren in dem Fall ausdrücklich Teil der Klage.

Der Erbe haftet dann nicht mit seinem eigenen Geld (BGH, Urteil vom 23. Januar 2013, VIII ZR 68/12). Voraussetzung ist, dass Sie das Sonderkündigungsrecht rechtzeitig nutzen. Wer es ungenutzt verstreichen lässt, schafft damit zwar noch keine eigene Schuld. Wer die Wohnung nach Vertragsende aber nicht zurückgibt, kann persönlich haften.

Was Sie vorher tun dürfen und was Sie besser lassen

Erlaubt sind Handlungen, die den Nachlass sichern, ohne ihn zu verwerten. In der Praxis sind das vor allem fünf Punkte.

  • Wohnung von innen fotografieren, Raum für Raum, mit Zeitstempel und ohne etwas zu bewegen
  • Post entgegennehmen und sammeln. Nur erkennbar fristgebundene Behörden- oder Gerichtspost öffnen, alles andere bleibt zu
  • Bestehende Daueraufträge für Miete und Nebenkosten einfach weiterlaufen lassen, statt selbst Zahlungen anzuweisen
  • Das Testament beim Nachlassgericht eröffnen lassen und die Mitteilung abwarten
  • Ein Zeitfenster mit dem Vermieter besprechen, schriftlich festhalten und auf die eigene Fristprüfung verweisen

Besser lassen sind alle Schritte, die den Nachlass in Besitz nehmen oder verwerten. Auch hier fünf typische Fallen.

  • Möbel, Bilder oder Erinnerungsstücke mitnehmen, auch wenn der Wert klein wirkt
  • Wohnung ausräumen, entrümpeln oder besenrein herrichten
  • Verträge kündigen bei Strom, Telefon, Rundfunk oder Versicherung
  • Selbst Zahlungen vom Konto des Verstorbenen anweisen, auch nicht für Miete oder Nebenkosten
  • Kfz ummelden, Bankkonten leerräumen oder Ersparnisse verteilen
  • Schlüsselset an den Vermieter zurückgeben und die Wohnung förmlich übergeben

Hier ist der Punkt. Solange Sie nur dokumentieren und nichts aus eigenem Antrieb bewegen oder anweisen, bleibt die Wahl offen. Sobald etwas den Nachlass verlässt oder wesentlich verändert wird, wird die Wahl gefährdet.

Vier-Schritte-Ablauf: Kenntnis – Fotos – Erklärung – Räumen, plus Miet-Paralleltrack nach § 564 BGB
Erst entscheiden, dann räumen – die Reihenfolge schützt die Wahl.

Drei Wege zur Ausschlagung in Hessen im Vergleich

In Hessen führen drei Wege zur wirksamen Ausschlagung. Sie unterscheiden sich in Gebühr, Ort und in der Frage, wann die Frist wirklich als gewahrt gilt. Grundlage sind das Merkblatt des Amtsgerichts Offenbach am Main und die Gebührenordnung für die hessischen Ortsgerichte.

Weg Gebühr Frist gewahrt wenn
Ortsgericht (nur Hessen) 7,50 Euro je Person, wertunabhängig, plus 5 Euro bei Hausbesuch Erst mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht, dafür muss der Ausschlagende selbst sorgen
Notar Ab 30 Euro Mindestgebühr, steigt über 7.000 Euro Nachlasswert, plus Mehrwertsteuer und Auslagen Erst mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht
Nachlassgericht zu Protokoll Ab 30 Euro Mindestgebühr, steigt über 7.000 Euro Nachlasswert Sofort mit der Protokollerklärung

Zuständig ist das Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes. Nach Paragraf 344 Absatz 7 FamFG darf die Erklärung zusätzlich beim Nachlassgericht am eigenen gewöhnlichen Aufenthalt abgegeben werden. Wer weit weg wohnt, muss also nicht quer durch Deutschland reisen.

Der Nachlasswert spielt eine Rolle. Solange der Reinnachlass unter 7.000 Euro liegt, bleibt es beim Mindestbetrag von 30 Euro. Bei einem Nachlass von rund 50.000 Euro sind es bei Notar oder Nachlassgericht bereits 82,50 Euro. Das Ortsgericht bleibt bei 7,50 Euro, unabhängig vom Wert. Der Preisvorteil wird bei größeren Nachlässen deutlich.

Ein Detail zum Ortsgericht lohnt den zweiten Blick. Die Beglaubigung erfolgt in der Regel nur für Personen mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder ständigem Arbeitsplatz im Bezirk des jeweiligen Ortsgerichts. Wer im Frankfurter Nordend erbt, aber in Fulda wohnt, geht zum Ortsgericht in Fulda, nicht in Frankfurt. Ein Anruf beim örtlichen Rathaus klärt die Zuständigkeit vor dem Termin.

Bleibt eine Frage. Wo genau geht das in der Region? In Frankfurt am Main erklären Sie die Ausschlagung ohne Termin montags bis freitags bis 11:30 Uhr in der Heiligkreuzgasse 34. In Offenbach am Main geht das von 9 bis 12 Uhr in der Kaiserstraße 16 bis 18.

In Hanau gilt seit Anfang Juli 2026 eine neue Regel. Vorsprachen zur Ausschlagung sind nur noch mit vorher gebuchtem Termin möglich. Gebucht wird online über das Justizportal des Landes Hessen.

In vier Schritten bis zur besenreinen Übergabe

Aus über 400 abgeschlossenen Projekten in Hanau, Frankfurt und dem Umland sehen wir immer wieder denselben Ablauf, der Streit vermeidet.

  1. Entscheidung treffen. Prüfen Sie Kontostände, Verträge und Verbindlichkeiten und entscheiden Sie, ob Sie annehmen oder ausschlagen. Bei überschuldetem Nachlass ist die Ausschlagung meist der ruhigere Weg.
  2. Bestandsaufnahme dokumentieren. Fotos jeder Wand, jeder Schublade und aller Wertsachen anfertigen, bevor irgendetwas bewegt wird. Das schützt in beide Richtungen.
  3. Ausschlagung erklären und Eingangsbestätigung sichern. Wählen Sie einen der drei Wege aus der Tabelle. Wichtig ist der schriftliche Nachweis, wann die Erklärung beim Nachlassgericht angekommen ist.
  4. Räumen erst nach der Erklärung. Wer angenommen hat, räumt als Erbe. Wer ausgeschlagen hat, gibt die Schlüssel zurück und verweist auf die nachrückenden Erben oder das Nachlassgericht.

Wer ausschlägt, muss die Wohnung nicht mehr räumen. Der Nachlass fällt nach Paragraf 1953 Absatz 2 BGB an den nachrückenden Erben, praktisch oft die eigenen Kinder oder Geschwister. Auch für sie beginnt eine neue Frist von sechs Wochen, sobald sie von ihrer Berufung wissen. Klären Sie im Familienkreis, wer als Nächster berufen wäre, bevor die Ausschlagung erklärt wird. Sonst rutscht der Ärger nur eine Etage weiter.

Wenn Sie unsicher sind, wie weit Sie schon dokumentieren dürfen, ohne dass es als Nachlassverwaltung gilt, sprechen Sie uns an. Aus vierzehn Jahren am Markt und über 400 Räumungen im Rhein-Main-Gebiet haben wir ein Gespür dafür entwickelt, welcher Griff riskant wird und welcher unbedenklich bleibt.

Zusammenfassung

Erst entscheiden, dann räumen. Wer vorher nur dokumentiert, wahrt die Wahl zwischen Annahme und Ausschlagung. Die sechs Wochen beginnen mit der Kenntnis, nicht mit dem Todestag.

Weiterführende Inhalte

FRED.EX: Sprechen Sie uns an, bevor Sie den ersten Karton anfassen

Seit unserer Gründung 2012 begleiten wir Familien im Rhein-Main-Gebiet und bis 150 Kilometer um Hanau bei Räumungen nach Todesfällen. Über 400 abgeschlossene Projekte und 5,0 Sterne aus 92 Google-Bewertungen sind unser Fundament.

Wenn Sie unsicher sind, welcher Griff schon als Annahme gilt, schreiben Sie uns eine kurze Nachricht mit Adresse und Situation. Wir kommen bei Bedarf zur reinen Bestandsaufnahme vorbei und besprechen die weiteren Schritte gemeinsam, sobald die Ausschlagung erklärt ist.

Erreichbar unter Telefon 06181 4404777, mobil 0163 2665881 oder per Mail an fred.ex@web.de.

FAQ´s
Muss ich als Erbe die Wohnung meiner verstorbenen Oma ausräumen, wenn der Vermieter darum bittet?

Nein, nicht vor Ihrer Entscheidung. Wer die Erbschaft möglicherweise ausschlägt, sollte in der Wohnung erstmal nichts entnehmen. Räumen dürfen Sie erst nach der Ausschlagung oder nach der Annahme.

Wann beginnt die Ausschlagungsfrist wirklich?

Die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung als Erbe wissen, nicht am Todestag. Bei Testament beginnt sie mit der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.

Ist die Ausschlagung beim Ortsgericht in Hessen wirklich günstiger?

Ja, sie kostet 7,50 Euro je Person. Aber das Ortsgericht beglaubigt nur die Unterschrift. Die Frist gilt erst als gewahrt, wenn Ihre Erklärung beim Nachlassgericht eingegangen ist.

Autor
Cornel Vrabie
Beitrag teilen
Kontaktieren Sie uns heute noch!